Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet,
ausgehend von dem Bestreben, den Bürgern der Vertragsparteien und den in ihren Hoheitsgebieten lebenden Personen in allen Vertragsparteien in Bezug auf persönliche und Vermögensrechte den gleichen rechtlichen Schutz zu gewähren wie den eigenen Bürgern,
in der Erkenntnis der Bedeutung der Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Rechtshilfe durch Justizbehörden in Zivil-, Familien- und Strafsachen, sind wie folgt übereingekommen:
Abschnitt I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Teil I. Rechtsschutz
Artikel 1. Gewährung von Rechtsschutz
1. Die Bürger jeder Vertragspartei sowie die in ihrem Hoheitsgebiet lebenden Personen genießen auf dem Hoheitsgebiet aller anderen Vertragsparteien in Bezug auf ihre persönlichen und Vermögensrechte den gleichen rechtlichen Schutz wie die eigenen Bürger dieser Vertragspartei.
2. Die Bürger jeder Vertragspartei sowie andere in ihrem Hoheitsgebiet lebende Personen haben das Recht, sich frei und ungehindert an die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die Organe für innere Angelegenheiten und andere Einrichtungen der anderen Vertragsparteien zu wenden, zu deren Zuständigkeit Zivil-, Familien- und Strafsachen gehören (im Folgenden – Justizbehörden), vor ihnen aufzutreten, Anträge zu stellen, Klagen zu erheben und andere Verfahrenshandlungen zu denselben Bedingungen vorzunehmen wie die Bürger dieser Vertragspartei.
3. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten auch für juristische Personen, die gemäß der Gesetzgebung der Vertragsparteien gegründet wurden.
Artikel 2. Befreiung von der Zahlung von Gebühren und Erstattung von Kosten
1. Die Bürger jeder Vertragspartei und die in ihrem Hoheitsgebiet lebenden Personen sind von der Zahlung und Erstattung von Gerichts- und Notargebühren und -kosten befreit und erhalten unentgeltliche Rechtshilfe zu denselben Bedingungen wie die eigenen Bürger.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Vergünstigungen erstrecken sich auf alle Verfahrenshandlungen, die in dieser Sache vorgenommen werden, einschließlich der Vollstreckung der Entscheidung.
Artikel 3. Vorlage eines Dokuments über den Familien- und Vermögensstand
1. Die in Artikel 2 vorgesehenen Vergünstigungen werden auf der Grundlage eines Dokuments über den Familien- und Vermögensstand der Person gewährt, die den Antrag stellt. Dieses Dokument wird von der zuständigen Stelle der Vertragspartei ausgestellt, in deren Hoheitsgebiet der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Hat der Antragsteller im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so genügt die Vorlage eines Dokuments, das von der entsprechenden diplomatischen Vertretung oder konsularischen Einrichtung der Vertragspartei ausgestellt wurde, deren Staatsangehöriger er ist.
3. Die Stelle, die über den Antrag auf Gewährung von Vergünstigungen entscheidet, kann von der Stelle, die das Dokument ausgestellt hat, zusätzliche Angaben oder erforderliche Erläuterungen anfordern.
Teil II. Rechtshilfe
Artikel 4. Leistung von Rechtshilfe
1. Die Justizbehörden der Vertragsparteien leisten Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens.
2. Die Justizbehörden leisten Rechtshilfe auch anderen Stellen in den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angelegenheiten.
Artikel 5. Verkehrsweg
Bei der Durchführung dieses Übereinkommens verkehren die zuständigen Justizbehörden der Vertragsparteien miteinander über ihre zentralen, territorialen und anderen Organe, sofern in diesem Übereinkommen kein anderer Verkehrsweg festgelegt ist. Die Vertragsparteien bestimmen die Liste ihrer zentralen, territorialen und anderen Organe, die für den unmittelbaren Verkehr ermächtigt sind, und teilen dies dem Verwahrer mit.
Artikel 6. Umfang der Rechtshilfe
Die Vertragschließenden Parteien leisten einander Rechtshilfe durch die Vornahme von Verfahrenshandlungen und anderen Handlungen, die in der Rechtsordnung der ersuchten Vertragschließenden Partei vorgesehen sind, einschließlich: der Erstellung und Übersendung von Schriftstücken, der Durchführung von Besichtigungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen, der Übergabe von Beweisstücken, der Durchführung von Sachverständigengutachten, der Vernehmung von Parteien, Dritten, Verdächtigen, Beschuldigten, Geschädigten, Zeugen, Sachverständigen, der Fahndung nach Personen, der Durchführung der Strafverfolgung, der Auslieferung von Personen zur strafrechtlichen Verantwortung oder zur Vollstreckung eines Urteils, der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen, von Urteilen im Zivilklageteil, von Vollstreckungsvermerken sowie durch die Zustellung von Schriftstücken.
Artikel 7. Inhalt und Form des Rechtshilfeersuchens
1. In dem Rechtshilfeersuchen sind anzugeben:
a) die Bezeichnung der ersuchten Behörde;
b) die Bezeichnung der ersuchenden Behörde;
c) die Bezeichnung der Sache, für die Rechtshilfe beantragt wird;
d) die Vor- und Nachnamen der Parteien, Zeugen, Verdächtigen, Beschuldigten, Angeklagten, Verurteilten oder Geschädigten, ihr Wohnort und Aufenthaltsort, ihre Staatsangehörigkeit, ihr Beruf, bei Strafsachen auch Ort und Datum der Geburt und, soweit möglich, die Vor- und Nachnamen der Eltern; bei juristischen Personen – ihre Bezeichnung, ihre Rechtsanschrift und/oder ihr Sitz;
e) bei Vorhandensein von Vertretern der in Buchstabe „d“ genannten Personen deren Vor- und Nachnamen sowie Anschriften;
f) der Inhalt des Ersuchens sowie sonstige für seine Erledigung erforderliche Angaben;
g) bei Strafsachen auch die Beschreibung und rechtliche Einordnung der begangenen Tat sowie Angaben zur Schadenshöhe, sofern durch die Tat ein Schaden verursacht wurde.
2. In dem Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks sind auch die genaue Anschrift des Empfängers und die Bezeichnung des zuzustellenden Schriftstücks anzugeben.
3. Das Ersuchen ist zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel der ersuchenden Behörde zu versehen.
Artikel 8. Verfahren der Erledigung
1. Bei der Ausführung eines Rechtshilfeersuchens wendet die ersuchte Stelle das Recht ihres Landes an. Auf Antrag der ersuchenden Stelle kann sie auch die Verfahrensvorschriften der ersuchenden Vertragspartei anwenden, sofern diese nicht dem Recht der ersuchten Vertragspartei widersprechen.
2. Ist die ersuchte Stelle für die Ausführung des Ersuchens nicht zuständig, so leitet sie es an die zuständige Stelle weiter und benachrichtigt hiervon die ersuchende Stelle.
3. Auf Antrag der ersuchenden Stelle teilt die ersuchte Stelle dieser und den beteiligten Personen rechtzeitig Ort und Zeit der Ausführung des Ersuchens mit, damit sie bei der Ausführung des Ersuchens gemäß dem Recht der ersuchten Vertragspartei anwesend sein können.
4. Ist die genaue Anschrift der in dem Ersuchen bezeichneten Person unbekannt, so trifft die ersuchte Stelle nach dem Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich befindet, die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung der Anschrift.
5. Nach Erledigung des Ersuchens gibt die ersuchte Stelle die Schriftstücke an die ersuchende Stelle zurück; konnte die Rechtshilfe nicht geleistet werden, so teilt sie gleichzeitig die Umstände mit, die der Ausführung des Ersuchens entgegenstehen, und gibt die Schriftstücke an die ersuchende Stelle zurück.
Artikel 9. Ausreise von Zeugen, Opfern, zivilrechtlich Verantwortlichen, ihren Vertretern, Sachverständigen
1. Ein Zeuge, Opfer, Zivilkläger, zivilrechtlich Verantwortlicher und ihr Vertreter sowie ein Sachverständiger, der aufgrund einer von der Stelle der ersuchten Vertragspartei zugestellten Vorladung vor der Justizbehörde der ersuchenden Vertragspartei erscheint, darf unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit in deren Hoheitsgebiet wegen einer vor dem Überschreiten ihrer Staatsgrenze begangenen Handlung nicht straf- oder verwaltungsrechtlich zur Verantwortung gezogen, in Haft genommen oder bestraft werden. Diese Personen dürfen auch nicht wegen ihrer Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten im Zusammenhang mit der Strafsache, die Gegenstand des Verfahrens ist, zur Verantwortung gezogen, in Haft genommen oder bestraft werden.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen verlieren die in diesem Absatz vorgesehene Garantie, wenn sie das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht verlassen, obwohl sie dazu die Möglichkeit haben, und zwar innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag, an dem die sie vernehmende Justizbehörde ihnen mitteilt, dass ihre Anwesenheit nicht mehr erforderlich ist. In diese Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in der diese Personen ohne ihr Verschulden das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht verlassen konnten.
3. Dem Zeugen, dem Sachverständigen sowie dem Verletzten und seinem gesetzlichen Vertreter werden von der ersuchenden Vertragspartei die mit der Reise und dem Aufenthalt im ersuchenden Staat verbundenen Kosten sowie der entgangene Lohn für die Tage der Arbeitsabwesenheit ersetzt; der Sachverständige hat außerdem Anspruch auf eine Vergütung für die Durchführung des Gutachtens. In der Vorladung muss angegeben werden, welche Zahlungen die geladenen Personen erhalten können; auf ihren Antrag hin zahlt die Justizbehörde der ersuchenden Vertragspartei einen Vorschuss zur Deckung der entsprechenden Kosten.
4. Die Vorladung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnen, zu einer Justizbehörde der anderen Vertragspartei darf keine Androhung von Zwangsmaßnahmen für den Fall des Ausbleibens enthalten.
Artikel 10. Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken
1. Die ersuchte Justizbehörde bewirkt die Zustellung von Schriftstücken nach dem in ihrem Staat geltenden Verfahren, sofern die zuzustellenden Schriftstücke in ihrer Sprache oder in russischer Sprache abgefasst oder mit einer Übersetzung in diese Sprachen versehen sind. Andernfalls übergibt sie die Schriftstücke dem Empfänger, wenn dieser bereit ist, sie freiwillig anzunehmen.
2. Können die Schriftstücke an die im Ersuchen angegebene Anschrift nicht zugestellt werden, ergreift die ersuchte Justizbehörde von sich aus die erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung der Anschrift. Erweist sich die Ermittlung der Anschrift durch die ersuchte Justizbehörde als unmöglich, so benachrichtigt sie die ersuchende Behörde hiervon und gibt ihr die zuzustellenden Schriftstücke zurück.
Artikel 11. Bestätigung der Zustellung von Schriftstücken
Die Zustellung von Schriftstücken wird durch eine Empfangsbestätigung nachgewiesen, die von der Person, der das Schriftstück zugestellt wurde, unterzeichnet und mit dem offiziellen Siegel der ersuchenden Behörde versehen ist, und die das Datum der Zustellung sowie die Unterschrift des Mitarbeiters der Behörde, die das Schriftstück zustellt, enthält, oder durch ein anderes von dieser Behörde ausgestelltes Dokument, in dem die Art, der Ort und die Zeit der Zustellung angegeben sein müssen.
Artikel 12. Befugnisse der diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen
1. Die Vertragsparteien haben das Recht, Schriftstücke an ihre eigenen Staatsbürger durch ihre diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Einrichtungen zuzustellen.
2. Die Vertragsparteien haben das Recht, im Auftrag ihrer zuständigen Behörden ihre eigenen Staatsbürger durch ihre diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Einrichtungen zu vernehmen.
3. In den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Fällen dürfen Zwangsmittel oder deren Androhung nicht angewendet werden.
Artikel 13. Gültigkeit von Urkunden
1. Urkunden, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien von einer Behörde oder einer hierzu besonders ermächtigten Person innerhalb ihrer Zuständigkeit und in der vorgeschriebenen Form errichtet oder beglaubigt und mit einem Dienstsiegel versehen worden sind, werden in den Hoheitsgebieten der anderen Vertragsparteien ohne besondere Beglaubigung anerkannt.
2. Urkunden, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien als öffentliche Urkunden gelten, haben in den Hoheitsgebieten der anderen Vertragsparteien die Beweiskraft öffentlicher Urkunden.
Artikel 14. Übersendung von Personenstandsurkunden und anderen Urkunden
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander auf Ersuchen kostenlos und ohne Übersetzung Personenstandsurkunden unmittelbar über die Personenstandsregisterbehörden der Vertragsparteien zu übersenden und die Bürger über die Übersendung der Urkunden zu benachrichtigen.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander auf Ersuchen kostenlos und ohne Übersetzung Urkunden über Ausbildung, Berufstätigkeit und andere Urkunden zu übersenden, die die persönlichen oder vermögensrechtlichen Rechte und Interessen von Staatsbürgern der ersuchten Vertragspartei und anderer in ihrem Hoheitsgebiet lebender Personen betreffen.
Artikel 15. Auskunft in Rechtsfragen
Die zentralen Justizbehörden der Vertragsparteien erteilen einander auf Ersuchen Auskunft über das in ihrem Hoheitsgebiet geltende oder geltend gewesene innerstaatliche Recht und über die Praxis seiner Anwendung durch die Justizbehörden.
Artikel 16. Ermittlung von Anschriften und anderen Angaben
1. Die Vertragsparteien leisten einander auf Ersuchen nach Maßgabe ihres Rechts Hilfe bei der Ermittlung der Anschriften von Personen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, sofern dies zur Ausübung der Rechte ihrer Staatsangehörigen erforderlich ist. Die ersuchende Vertragspartei teilt dabei die ihr zur Bestimmung der Anschrift der in dem Ersuchen bezeichneten Person vorliegenden Angaben mit.
2. Die Justizbehörden der Vertragsparteien leisten einander Hilfe bei der Ermittlung des Arbeitsortes und des Einkommens von Personen, die sich im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufhalten und gegen die bei den Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei vermögensrechtliche Ansprüche in Zivil-, Familien- und Strafsachen geltend gemacht werden.
Artikel 17. Sprache
Im Verkehr miteinander bei der Durchführung dieses Übereinkommens bedienen sich die Justizbehörden der Vertragsparteien der Amtssprachen der Vertragsparteien oder der russischen Sprache. Werden Schriftstücke in den Amtssprachen der Vertragsparteien ausgeführt, so sind ihnen beglaubigte Übersetzungen in die russische Sprache beizufügen.
Artikel 18. Kosten im Zusammenhang mit der Rechtshilfe
Die ersuchte Vertragspartei wird keine Erstattung der Kosten für die Rechtshilfe verlangen. Die Vertragsparteien tragen selbst alle Kosten, die bei der Rechtshilfe in ihrem Hoheitsgebiet entstehen.
Artikel 19. Verweigerung der Rechtshilfe
Einem Ersuchen um Rechtshilfe kann ganz oder teilweise nicht stattgegeben werden, wenn die Gewährung dieser Hilfe die Souveränität oder Sicherheit beeinträchtigen oder dem Recht der ersuchten Vertragspartei zuwiderlaufen würde. Im Falle der Nichtstattgabe des Ersuchens um Rechtshilfe wird die ersuchende Vertragspartei unverzüglich über die Gründe der Ablehnung unterrichtet.
Abschnitt II. RECHTSBEZIEHUNGEN IN ZIVIL- UND FAMILIENSACHEN
Teil I. Zuständigkeit
Artikel 20. Allgemeine Bestimmungen
1. Sofern in den Teilen II-V dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist, werden Klagen gegen Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieser Vertragspartei erhoben, und Klagen gegen juristische Personen werden vor den Gerichten der Vertragspartei erhoben, in deren Hoheitsgebiet sich das Leitungsorgan der juristischen Person, ihre Vertretung oder Zweigniederlassung befindet.
Sind an der Sache mehrere Beklagte beteiligt, die ihren Wohnsitz (Sitz) in den Hoheitsgebieten verschiedener Vertragsparteien haben, wird der Rechtsstreit am Wohnsitz (Sitz) eines beliebigen Beklagten nach Wahl des Klägers verhandelt.
2. Die Gerichte einer Vertragspartei sind auch in den Fällen zuständig, wenn in ihrem Hoheitsgebiet:
a) Handel, industrielle oder sonstige wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens (der Zweigniederlassung) des Beklagten ausgeübt wird;
b) die Verpflichtung aus dem Vertrag, der Gegenstand des Rechtsstreits ist, ganz oder teilweise erfüllt wurde oder zu erfüllen ist;
c) der Kläger bei einer Klage auf Schutz der Ehre, Würde und des geschäftlichen Ansehens seinen ständigen Wohnsitz oder Sitz hat.
3. Für Klagen auf Eigentum und andere dingliche Rechte an unbeweglichem Vermögen sind ausschließlich die Gerichte am Ort der Belegenheit des Vermögens zuständig.
Klagen gegen Beförderer aus dem Beförderungsvertrag für Güter, Passagiere und Gepäck werden am Ort des Sitzes der Leitung der Transportorganisation erhoben, bei der ordnungsgemäß eine Forderung angemeldet wurde.
Artikel 21. Vertragliche Gerichtsstandsvereinbarung
1. Die Gerichte der Vertragsparteien können Sachen auch in anderen Fällen verhandeln, wenn eine schriftliche Vereinbarung der Parteien über die Übertragung des Rechtsstreits an diese Gerichte vorliegt.
Dabei kann die ausschließliche Zuständigkeit, die sich aus Punkt 3 des Artikels 20 und anderen in den Teilen II-V dieses Abschnitts festgelegten Normen sowie aus der innerstaatlichen Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei ergibt, durch die Vereinbarung der Parteien nicht geändert werden.
2. Liegt eine Vereinbarung über die Übertragung des Rechtsstreits vor, stellt das Gericht auf Antrag des Beklagten das Verfahren ein.
Artikel 22. Zusammenhang von Gerichtsverfahren
1. Wird zwischen denselben Parteien, über denselben Gegenstand und aus demselben Grund ein Verfahren vor den Gerichten der beiden Vertragsparteien eingeleitet, so stellt das Gericht, das das Verfahren später eingeleitet hat, das Verfahren ein.
2. Eine Widerklage und eine Aufrechnungsforderung, die aus demselben Rechtsverhältnis wie die Hauptklage herrühren, sind vor dem Gericht zu verhandeln, das die Hauptklage behandelt.
Artikel 22-1. Ersuchen um Beteiligung des Staatsanwalts am Zivilprozess
Der Staatsanwalt einer Vertragspartei ist berechtigt, sich an den Staatsanwalt der anderen Vertragspartei mit dem Ersuchen zu wenden, vor Gericht ein Verfahren zum Schutz der Rechte und berechtigten Interessen von Bürgern der ersuchenden Vertragspartei einzuleiten, an der Verhandlung solcher Verfahren teilzunehmen oder vor dem Gericht der höheren Instanz Kassations- oder Privatprotest sowie Protest im Wege der Aufsicht gegen gerichtliche Entscheidungen in solchen Verfahren einzulegen.
Teil II. Personalstatut
Artikel 23. Rechts- und Geschäftsfähigkeit
1. Die Geschäftsfähigkeit einer natürlichen Person bestimmt sich nach dem Recht der Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit diese Person besitzt.
2. Die Geschäftsfähigkeit einer staatenlosen Person bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren ständigen Wohnsitz hat.
3. Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person bestimmt sich nach dem Recht des Staates, nach dessen Gesetzen sie gegründet wurde.
Artikel 24. Anerkennung als beschränkt geschäftsfähig oder geschäftsunfähig. Wiederherstellung der Geschäftsfähigkeit
1. Für Verfahren zur Anerkennung einer Person als beschränkt geschäftsfähig oder geschäftsunfähig ist, mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Fälle, das Gericht der Vertragspartei zuständig, deren Staatsangehörigkeit diese Person besitzt.
2. Werden einem Gericht einer Vertragspartei Gründe für die Anerkennung einer auf ihrem Hoheitsgebiet lebenden Person, die Staatsangehöriger der anderen Vertragspartei ist, als beschränkt geschäftsfähig oder geschäftsunfähig bekannt, so benachrichtigt es hiervon das Gericht der Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit diese Person besitzt.
3. Wenn das Gericht einer Vertragspartei, das über die Gründe für die Anerkennung einer beschränkten Geschäftsfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit informiert wurde, innerhalb von drei Monaten kein Verfahren einleitet oder seine Stellungnahme nicht mitteilt, wird der Fall über die Anerkennung der beschränkten Geschäftsfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit von dem Gericht der Vertragspartei verhandelt, in deren Hoheitsgebiet dieser Bürger seinen Wohnsitz hat. Die Entscheidung über die Anerkennung einer Person als beschränkt geschäftsfähig oder geschäftsunfähig wird dem zuständigen Gericht der Vertragspartei übermittelt, deren Staatsbürger diese Person ist.
4. Die Bestimmungen der Absätze 1-3 dieses Artikels gelten entsprechend auch für die Wiederherstellung der Geschäftsfähigkeit.
Artikel 25. Anerkennung als verschollen und Todeserklärung. Feststellung der Todesursache
1. Für Verfahren zur Anerkennung einer Person als verschollen oder zur Todeserklärung sowie für Verfahren zur Feststellung der Todesursache sind die Justizbehörden der Vertragspartei zuständig, deren Staatsbürger die Person zu dem Zeitpunkt war, als sie nach den letzten Informationen noch am Leben war, und für andere Personen die Justizbehörden des letzten Wohnsitzes.
2. Die Justizbehörden jeder Vertragspartei können einen Staatsbürger einer anderen Vertragspartei sowie eine andere Person, die in ihrem Hoheitsgebiet lebt, als verschollen oder tot anerkennen und auch deren Tod auf Antrag der in ihrem Hoheitsgebiet lebenden interessierten Personen feststellen, deren Rechte und Interessen auf der Gesetzgebung dieser Vertragspartei beruhen.
3. Bei der Behandlung von Verfahren zur Anerkennung als verschollen oder zur Todeserklärung sowie von Verfahren zur Feststellung der Todesursache wenden die Justizbehörden der Vertragsparteien das Recht ihres eigenen Staates an.
Teil III. Familiensachen
Artikel 26. Eheschließung
Die Bedingungen für die Eheschließung bestimmen sich für jeden der künftigen Ehegatten nach dem Recht der Vertragspartei, deren Staatsbürger er ist, und für Staatenlose nach dem Recht der Vertragspartei, die ihr ständiger Wohnsitz ist. Darüber hinaus müssen hinsichtlich der Ehehindernisse die Anforderungen des Rechts der Vertragspartei erfüllt sein, in deren Hoheitsgebiet die Ehe geschlossen wird.
Artikel 27. Rechtsbeziehungen der Ehegatten
1. Die persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten bestimmen sich nach dem Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie ihren gemeinsamen Wohnsitz haben.
2. Lebt einer der Ehegatten im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und besitzen beide Ehegatten dieselbe Staatsangehörigkeit, so bestimmen sich ihre persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen nach dem Recht der Vertragspartei, deren Staatsangehörige sie sind.
3. Ist einer der Ehegatten Staatsangehöriger einer Vertragspartei und der andere Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei und lebt einer von ihnen im Hoheitsgebiet der einen, der andere im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so bestimmen sich ihre persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen nach dem Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten.
4. Hatten die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Personen keinen gemeinsamen Wohnsitz in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien, so findet das Recht der Vertragspartei Anwendung, deren Behörde die Sache behandelt.
5. Die Rechtsbeziehungen der Ehegatten bezüglich ihres unbeweglichen Vermögens bestimmen sich nach dem Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich dieses Vermögen befindet.
6. Für Streitigkeiten über die persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten sind die Justizbehörden der Vertragspartei zuständig, deren Recht gemäß den Absätzen 1-3, 5 dieses Artikels anzuwenden ist.
Artikel 28. Auflösung der Ehe
1. Für Verfahren zur Auflösung der Ehe gilt das Recht der Vertragspartei, deren Staatsangehörige die Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung sind.
2. Ist einer der Ehegatten Staatsangehöriger einer Vertragspartei und der andere Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei, so findet das Recht der Vertragspartei Anwendung, deren Behörde das Verfahren zur Auflösung der Ehe behandelt.
Artikel 29. Zuständigkeit der Behörden der Vertragsparteien
1. In Scheidungssachen in dem in Artikel 28 Absatz 1 vorgesehenen Fall sind die Behörden des Vertragsstaats zuständig, dessen Staatsangehörigkeit die Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung besitzen. Leben zum Zeitpunkt der Antragstellung beide Ehegatten im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats, so sind auch die Behörden dieses Vertragsstaats zuständig.
2. In Scheidungssachen in dem in Artikel 28 Absatz 2 vorgesehenen Fall sind die Behörden des Vertragsstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet beide Ehegatten ihren Wohnsitz haben. Lebt ein Ehegatte im Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaats und der andere im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats, so sind für Scheidungssachen die Behörden beider Vertragsstaaten zuständig, in deren Hoheitsgebieten die Ehegatten ihren Wohnsitz haben.
Artikel 30. Ungültigerklärung der Ehe
1. In Verfahren zur Ungültigerklärung der Ehe ist das Recht des Vertragsstaats anzuwenden, das gemäß Artikel 26 bei der Eheschließung angewendet wurde.
2. Die Zuständigkeit der Behörde in Verfahren zur Ungültigerklärung der Ehe bestimmt sich nach Artikel 27.
Artikel 31. Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft oder Mutterschaft
Die Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft oder Mutterschaft bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaats, dessen Staatsangehörigkeit das Kind durch Geburt besitzt.
Artikel 32. Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern
1. Die Rechte und Pflichten von Eltern und Kindern, einschließlich der Unterhaltspflichten der Eltern gegenüber den Kindern, bestimmen sich nach dem Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren ständigen gemeinsamen Wohnsitz haben. Fehlt ein ständiger gemeinsamer Wohnsitz von Eltern und Kindern, so bestimmen sich ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten nach dem Recht des Vertragsstaats, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt.
Auf Verlangen des Klägers in Unterhaltssachen ist das Recht des Vertragsstaats anzuwenden, in dessen Hoheitsgebiet das Kind seinen ständigen Wohnsitz hat.
2. Die Unterhaltspflichten volljähriger Kinder gegenüber ihren Eltern sowie die Unterhaltspflichten anderer Familienmitglieder bestimmen sich nach dem Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie ihren gemeinsamen Wohnsitz hatten. Fehlt ein gemeinsamer Wohnsitz, so bestimmen sich solche Pflichten nach dem Recht der Vertragspartei, deren Staatsangehöriger der Kläger ist.
3. Für Rechtsstreitigkeiten über Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern ist das Gericht der Vertragspartei zuständig, dessen Recht gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels anzuwenden ist.
4. Die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Verfahren im Zusammenhang mit der Erziehung von Kindern erfolgt nach dem Verfahren, das durch das Recht der Vertragspartei festgelegt ist, in deren Hoheitsgebiet das Kind seinen Wohnsitz hat.
5. Die Vertragsparteien leisten einander Hilfe bei der Ermittlung des Beklagten in Verfahren zur Beitreibung von Unterhalt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass sich der Beklagte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhält, und das Gericht einen Beschluss über seine Ausschreibung zur Fahndung erlassen hat.
Artikel 33. Vormundschaft und Pflegschaft
1. Die Anordnung oder Aufhebung von Vormundschaft und Pflegschaft erfolgt nach dem Recht der Vertragspartei, deren Staatsangehöriger die Person ist, für die die Vormundschaft oder Pflegschaft angeordnet wird.
2. Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Vormund oder Pfleger und der unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehenden Person regeln sich nach dem Recht der Vertragspartei, deren Behörde den Vormund oder Pfleger bestellt hat.
3. Die Verpflichtung zur Übernahme einer Vormundschaft oder Pflegschaft bestimmt sich nach dem Recht der Vertragspartei, deren Staatsangehöriger die zum Vormund oder Pfleger zu bestellende Person ist.
4. Zum Vormund oder Pfleger einer Person, die Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, kann ein Staatsangehöriger der anderen Vertragspartei bestellt werden, wenn er im Hoheitsgebiet der Partei wohnt, in der die Vormundschaft oder Pflegschaft ausgeübt werden soll.
Artikel 34. Zuständigkeit der Behörden der Vertragsparteien in Fragen der Vormundschaft und Pflegschaft
Für Angelegenheiten der Einrichtung oder Aufhebung von Vormundschaft und Pflegschaft sind die Behörden der Vertragspartei zuständig, deren Staatsangehöriger die Person ist, für die die Vormundschaft oder Pflegschaft eingerichtet oder aufgehoben wird, sofern dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt.
Artikel 35. Verfahren für die Anordnung von Maßnahmen der Vormundschaft und Pflegschaft
1. Ist es erforderlich, Maßnahmen der Vormundschaft und Pflegschaft im Interesse eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei zu treffen, dessen ständiger Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Vermögen sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei befindet, so benachrichtigt die Behörde dieser Vertragspartei unverzüglich die nach Artikel 34 zuständige Behörde.
2. In dringenden Fällen kann die Behörde der anderen Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen nach ihrem eigenen Recht treffen. Sie ist jedoch verpflichtet, hiervon unverzüglich die nach Artikel 34 zuständige Behörde zu benachrichtigen. Diese Maßnahmen bleiben in Kraft, bis die in Artikel 34 genannte Behörde eine andere Entscheidung trifft.
Artikel 36. Verfahren der Übertragung der Vormundschaft oder Pflegschaft
1. Die nach Artikel 34 zuständige Behörde kann die Vormundschaft oder Pflegschaft auf die Behörde einer anderen Vertragspartei übertragen, wenn die unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehende Person im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ihren Wohnsitz, Aufenthaltsort oder ihr Vermögen hat. Die Übertragung der Vormundschaft oder Pflegschaft wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die ersuchte Behörde die Vormundschaft oder Pflegschaft übernimmt und die ersuchende Behörde hiervon benachrichtigt.
2. Die Behörde, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels die Vormundschaft oder Pflegschaft übernommen hat, führt diese nach dem Recht ihres Staates durch.
Artikel 37. Adoption
1. Die Adoption oder ihre Aufhebung bestimmt sich nach dem Recht der Vertragspartei, deren Staatsangehöriger der Annehmende zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Adoption oder deren Aufhebung ist.
2. Ist das Kind Staatsangehöriger der anderen Vertragspartei, so ist bei der Adoption oder deren Aufhebung die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und der zuständigen staatlichen Behörde sowie die Zustimmung des Kindes erforderlich, sofern dies nach dem Recht der Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit es besitzt, vorgeschrieben ist.
3. Wird das Kind von Ehegatten adoptiert, von denen einer Staatsangehöriger der einen und der andere Staatsangehöriger der anderen Vertragspartei ist, so müssen die Adoption oder deren Aufhebung unter den Bedingungen erfolgen, die im Recht beider Vertragsparteien vorgesehen sind.
4. Für Adoptionssachen oder deren Aufhebung ist die Behörde der Vertragspartei zuständig, deren Staatsangehörigkeit der Adoptierende zum Zeitpunkt der Einreichung des Adoptionsantrags oder des Antrags auf Aufhebung besitzt; in dem in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehenen Fall ist die Behörde derjenigen Vertragspartei zuständig, in deren Hoheitsgebiet die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hatten.
Teil IV. Vermögensrechtliche Beziehungen
Artikel 38. Eigentumsrecht
1. Das Eigentumsrecht an unbeweglichem Vermögen bestimmt sich nach dem Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich das unbewegliche Vermögen befindet. Die Frage, welches Vermögen als unbeweglich gilt, wird nach dem Recht des Staates entschieden, in dessen Hoheitsgebiet sich dieses Vermögen befindet.
2. Das Eigentumsrecht an Fahrzeugen, die in staatliche Register einzutragen sind, bestimmt sich nach dem Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die Behörde befindet, die die Registrierung des Fahrzeugs vorgenommen hat.
3. Die Entstehung und das Erlöschen des Eigentumsrechts oder eines anderen dinglichen Rechts an einem Vermögensgegenstand bestimmt sich nach dem Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Vermögensgegenstand zu dem Zeitpunkt befand, als die Handlung oder ein sonstiger Umstand stattfand, der die Grundlage für die Entstehung oder das Erlöschen eines solchen Rechts bildete.
4. Die Entstehung und Beendigung des Eigentumsrechts oder eines anderen dinglichen Rechts an Vermögen, das Gegenstand des Rechtsgeschäfts ist, bestimmt sich nach dem Recht des Ortes des Rechtsgeschäfts, sofern die Vereinbarung der Parteien nichts anderes vorsieht.
Artikel 39. Form des Rechtsgeschäfts
1. Die Form des Rechtsgeschäfts bestimmt sich nach dem Recht des Ortes seines Abschlusses.
2. Die Form eines Rechtsgeschäfts über unbewegliches Vermögen und Rechte daran bestimmt sich nach dem Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich dieses Vermögen befindet.
Artikel 40. Vollmacht
Die Form und die Gültigkeitsdauer einer Vollmacht bestimmen sich nach dem Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich dieses Vermögen befindet.
Artikel 41. Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Rechtsgeschäft
Die Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Rechtsgeschäft bestimmen sich nach dem Recht des Ortes seines Abschlusses, sofern die Vereinbarung der Parteien nichts anderes vorsieht.
Artikel 42. Schadensersatz
1. Verpflichtungen zum Schadensersatz, mit Ausnahme derjenigen aus Verträgen und anderen rechtmäßigen Handlungen, bestimmen sich nach dem Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Handlung oder der sonstige Umstand stattgefunden hat, der die Grundlage für den Schadensersatzanspruch bildet.
2. Sind der Schädiger und der Geschädigte Angehörige derselben Vertragspartei, so findet das Recht dieser Vertragspartei Anwendung.
3. Für die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Angelegenheiten ist das Gericht der Vertragspartei zuständig, in deren Hoheitsgebiet die Handlung oder der sonstige Umstand stattgefunden hat, der die Grundlage für den Schadensersatzanspruch bildet. Der Geschädigte kann die Klage auch bei dem Gericht der Vertragspartei erheben, in deren Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat.
Artikel 43. Klagebefugnis
Fragen der Klagebefugnis werden nach dem Recht geregelt, das für die Regelung des entsprechenden Rechtsverhältnisses anzuwenden ist.
Teil V. Erbrecht
Artikel 44. Gleichheitsgrundsatz
Die Angehörigen jeder der Vertragsparteien können auf den Hoheitsgebieten der anderen Vertragsparteien Vermögen oder Rechte aufgrund des Gesetzes oder eines Testaments zu gleichen Bedingungen und im gleichen Umfang erben wie die Angehörigen dieser Vertragspartei.
Artikel 45. Erbrecht
1. Das Erbrecht an Vermögen, mit Ausnahme des in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Falles, bestimmt sich nach dem Recht der Vertragspartei, auf deren Gebiet der Erblasser seinen letzten ständigen Wohnsitz hatte.
2. Das Erbrecht an unbeweglichem Vermögen bestimmt sich nach dem Recht der Vertragspartei, auf deren Gebiet sich dieses Vermögen befindet.
Artikel 46. Übergang der Erbschaft an den Staat
Wenn nach dem bei der Erbschaft anzuwendenden Recht der Vertragspartei der Staat Erbe ist, so fällt das bewegliche Erbgut an die Vertragspartei, deren Staatsbürger der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes war, und das unbewegliche Erbgut fällt an die Vertragspartei, auf deren Gebiet es sich befindet.
Artikel 47. Testament
Die Fähigkeit einer Person, ein Testament zu errichten und aufzuheben, sowie die Form des Testaments und seiner Aufhebung bestimmen sich nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde seinen Wohnsitz hatte. Jedoch können ein Testament oder seine Aufhebung wegen Nichteinhaltung der Form nicht für ungültig erklärt werden, wenn die Form den Anforderungen des Rechts des Ortes seiner Errichtung genügt.
Artikel 48. Zuständigkeit in Erbschaftsangelegenheiten
1. Für das Verfahren in Erbschaftsangelegenheiten bezüglich beweglichen Vermögens sind die Behörden der Vertragspartei zuständig, auf deren Gebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte.
2. Für das Verfahren in Erbschaftsangelegenheiten bezüglich unbeweglichen Vermögens sind die Behörden der Vertragspartei zuständig, auf deren Gebiet sich das Vermögen befindet.
3. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten auch bei der Behandlung von Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Verfahren in Erbschaftsangelegenheiten entstehen.
Artikel 49. Zuständigkeit der diplomatischen Vertretung oder der konsularischen Behörde in Erbschaftsangelegenheiten
In Erbschaftsangelegenheiten, einschließlich Erbstreitigkeiten, sind die diplomatischen Vertretungen oder Konsularbehörden jeder Vertragspartei befugt, ohne besondere Vollmacht die Bürger ihres Staates vor den Behörden der anderen Vertragsparteien zu vertreten (mit Ausnahme des Rechts auf Ausschlagung der Erbschaft), sofern diese abwesend sind oder keinen Vertreter bestellt haben.
Artikel 50. Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses
1. Die Behörden der Vertragsparteien ergreifen gemäß ihrem innerstaatlichen Recht die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses, der auf ihrem Hoheitsgebiet von Bürgern anderer Vertragsparteien hinterlassen wurde, oder zu dessen Verwaltung.
2. Über die gemäß Absatz 1 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen wird unverzüglich die diplomatische Vertretung oder Konsularbehörde der Vertragspartei benachrichtigt, deren Bürger der Erblasser ist. Die genannte Vertretung oder Behörde kann an der Durchführung dieser Maßnahmen teilnehmen.
3. Auf Antrag der für das Erbverfahren zuständigen Justizbehörde sowie der diplomatischen Vertretung oder Konsularbehörde können die gemäß Absatz 1 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen geändert, aufgehoben oder ausgesetzt werden.
Abschnitt III. ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN
Artikel 51. Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
Jede Vertragspartei erkennt und vollstreckt unter den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen die folgenden Entscheidungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien ergangen sind:
a) Entscheidungen der Justizbehörden in Zivil- und Familiensachen, einschließlich gerichtlich bestätigter Vergleiche in solchen Sachen und notarieller Urkunden über Geldforderungen (im Folgenden: Entscheidungen);
b) Entscheidungen der Gerichte in Strafsachen über Schadensersatz.
Artikel 52. Anerkennung von Entscheidungen, die keiner Vollstreckung bedürfen
1. Von den Justizbehörden jeder Vertragspartei erlassene und rechtskräftig gewordene Entscheidungen, die ihrem Wesen nach keiner Vollstreckung bedürfen, werden im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien ohne besonderes Verfahren anerkannt, sofern:
a) die Justizbehörden der ersuchten Vertragspartei haben in dieser Sache zuvor keine rechtskräftige Entscheidung erlassen;
b) die Sache fällt gemäß diesem Übereinkommen und in den darin nicht vorgesehenen Fällen gemäß der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Entscheidung anerkannt werden soll, nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Justizbehörden dieser Vertragspartei.
2. Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels gelten auch für Entscheidungen über Vormundschaft und Pflegschaft sowie für Entscheidungen über die Ehescheidung, die von den nach dem Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Entscheidung ergangen ist, zuständigen Behörden erlassen wurden.
Artikel 53. Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung einer Entscheidung
1. Der Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung einer Entscheidung ist bei dem zuständigen Gericht der Vertragspartei zu stellen, in deren Hoheitsgebiet die Entscheidung vollstreckt werden soll. Er kann auch bei dem Gericht gestellt werden, das die Entscheidung in erster Instanz erlassen hat. Dieses Gericht leitet den Antrag an das für die Entscheidung über den Antrag zuständige Gericht weiter.
2. Dem Antrag sind beizufügen:
a) die Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift davon sowie ein amtliches Dokument darüber, dass die Entscheidung rechtskräftig und vollstreckbar ist oder dass sie vor Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar ist, sofern sich dies nicht aus der Entscheidung selbst ergibt;
b) ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Partei, gegen die die Entscheidung ergangen ist und die am Verfahren nicht teilgenommen hat, ordnungsgemäß und rechtzeitig vor Gericht geladen wurde und, falls sie prozessunfähig war, ordnungsgemäß vertreten wurde;
c) ein Dokument, das die teilweise Vollstreckung der Entscheidung zum Zeitpunkt ihrer Übersendung bestätigt;
d) ein Dokument, das die Vereinbarung der Parteien in Fällen der vertraglichen Gerichtsstandsbestätigt.
3. Der Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung der Entscheidung und die ihm beigefügten Dokumente sind mit einer beglaubigten Übersetzung in die Sprache der ersuchten Vertragspartei oder in die russische Sprache zu versehen.
Artikel 54. Verfahren der Anerkennung und Zwangsvollstreckung von Entscheidungen
1. Anträge auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der in Artikel 51 vorgesehenen Entscheidungen werden von den Gerichten der Vertragspartei geprüft, in deren Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung erfolgen soll.
2. Das Gericht, das über den Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der Entscheidung befindet, beschränkt sich auf die Feststellung, dass die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen erfüllt, erlässt das Gericht eine Entscheidung über die Zwangsvollstreckung.
3. Das Verfahren der Zwangsvollstreckung bestimmt sich nach dem Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung erfolgen soll.
Artikel 55. Versagung der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
Die Anerkennung der in Artikel 52 vorgesehenen Entscheidungen und die Erteilung der Vollstreckbarerklärung können versagt werden, wenn:
a) die Entscheidung nach dem Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie ergangen ist, noch nicht rechtskräftig oder nicht vollstreckbar ist, es sei denn, die Entscheidung ist vor Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar;
b) der Beklagte an dem Verfahren nicht teilgenommen hat, weil ihm oder seinem Bevollmächtigten die Ladung zum Gericht nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß zugestellt wurde;
c) in derselben Sache zwischen denselben Parteien über denselben Gegenstand und aus demselben Grund im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in der die Entscheidung anerkannt und vollstreckt werden soll, bereits früher eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist oder eine anerkannte Entscheidung eines Gerichts eines Drittstaates vorliegt oder wenn von einer Behörde dieser Vertragspartei bereits früher ein Verfahren in dieser Sache eingeleitet wurde;
d) die Sache nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens und, in den darin nicht geregelten Fällen, nach dem Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Entscheidung anerkannt und vollstreckt werden soll, zur ausschließlichen Zuständigkeit ihrer Behörde gehört;
e) ein Dokument fehlt, das die Vereinbarung der Parteien über die vertragliche Gerichtsstandsbestimmung bestätigt;
f) die Verjährungsfrist für die Zwangsvollstreckung, die im Recht der Vertragspartei vorgesehen ist, deren Gericht die Aufträge vollstreckt, abgelaufen ist.
Abschnitt IV. RECHTSHILFE UND RECHTSBEZIEHUNGEN IN STRAFSACHEN
Teil 1. Auslieferung
Artikel 56. Pflicht zur Auslieferung
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen auf Ersuchen einander Personen auszuliefern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden, um sie strafrechtlich zu verfolgen oder ein Urteil zu vollstrecken.
2. Die Auslieferung zur strafrechtlichen Verfolgung erfolgt wegen solcher Handlungen, die nach den Gesetzen der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei strafbar sind und für deren Begehung eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder eine schwerere Strafe vorgesehen ist.
3. Die Auslieferung zur Vollstreckung eines Urteils erfolgt wegen solcher Handlungen, die nach den Rechtsvorschriften der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei strafbar sind und für deren Begehung die Person, deren Auslieferung beantragt wird, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer schwereren Strafe verurteilt wurde.
Artikel 57. Ablehnung der Auslieferung
1. Die Auslieferung wird nicht durchgeführt, wenn:
a) die Person, deren Auslieferung beantragt wird, Staatsangehöriger der ersuchten Vertragspartei ist;
b) zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens die Strafverfolgung nach den Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei aufgrund von Verjährung oder aus einem anderen rechtlichen Grund nicht eingeleitet oder das Urteil nicht vollstreckt werden kann;
c) gegen die Person, deren Auslieferung beantragt wird, im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei wegen derselben Straftat ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Einstellung des Verfahrens ergangen ist;
d) die Straftat nach den Rechtsvorschriften der ersuchenden oder der ersuchten Vertragspartei im Wege der Privatklage (auf Antrag des Verletzten) verfolgt wird.
2. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Straftat, wegen der die Auslieferung beantragt wird, im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei begangen wurde.
3. Im Falle der Ablehnung der Auslieferung ist die ersuchende Vertragspartei über die Gründe der Ablehnung zu informieren.
Artikel 58. Ersuchen um Auslieferung
1. Das Ersuchen um Auslieferung muss folgende Angaben enthalten:
a) die Bezeichnung der ersuchenden und der ersuchten Behörden;
b) eine Beschreibung der tatsächlichen Umstände der Tat und den Wortlaut des Gesetzes der ersuchenden Vertragspartei, aufgrund dessen diese Tat als Straftat gilt, unter Angabe der in diesem Gesetz vorgesehenen Strafe;
c) den Familiennamen, Vornamen, Vatersnamen der auszuliefernden Person, ihr Geburtsjahr, ihre Staatsangehörigkeit, ihren Wohn- oder Aufenthaltsort, nach Möglichkeit eine Beschreibung des Äußeren, ein Foto, Fingerabdrücke und andere Angaben zu ihrer Person;
d) Angaben über die Höhe des durch die Straftat verursachten Schadens.
2. Dem Ersuchen um Auslieferung zur Durchführung der Strafverfolgung muss eine beglaubigte Kopie der Entscheidung über die Untersuchungshaft beigefügt werden.
3. Dem Ersuchen um Auslieferung zur Vollstreckung eines Urteils müssen eine beglaubigte Kopie des Urteils mit dem Vermerk über dessen Rechtskraft sowie der Wortlaut der strafrechtlichen Bestimmung, aufgrund deren die Person verurteilt wurde, beigefügt werden. Hat der Verurteilte bereits einen Teil der Strafe verbüßt, sind auch Angaben hierzu zu machen.
4. Die Ersuchen um Auslieferung und die ihnen beigefügten Unterlagen werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 17 erstellt.
Artikel 59. Zusätzliche Angaben
1. Enthält das Ersuchen um Auslieferung nicht alle erforderlichen Angaben, so kann die ersuchte Vertragspartei zusätzliche Angaben anfordern, wofür sie eine Frist von bis zu einem Monat setzt. Diese Frist kann auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei um bis zu einen weiteren Monat verlängert werden.
2. Legt die ersuchende Vertragspartei die zusätzlichen Angaben nicht innerhalb der gesetzten Frist vor, so muss die ersuchte Vertragspartei die in Haft genommene Person freilassen.
Artikel 60. Fahndung und Ergreifung zur Auslieferung
Nach Erhalt des Ersuchens um Auslieferung ergreift die ersuchte Vertragspartei unverzüglich Maßnahmen zur Fahndung und Ergreifung der Person, deren Auslieferung beantragt wird, außer in den Fällen, in denen die Auslieferung nicht erfolgen kann.
Artikel 61. Ergreifung oder Festnahme vor Eingang des Auslieferungsersuchens
1. Die Person, deren Auslieferung beantragt wird, kann auf Antrag bereits vor Eingang des Auslieferungsersuchens in Untersuchungshaft genommen werden. Der Antrag muss einen Verweis auf den Haftbefehl oder das rechtskräftige Urteil sowie die Angabe enthalten, dass das Auslieferungsersuchen nachgereicht wird. Der Antrag auf Untersuchungshaft vor Eingang des Auslieferungsersuchens kann per Post, Telegramm, Telex oder Telefax übermittelt werden.
2. Die Person kann auch ohne den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Antrag festgenommen werden, wenn gesetzlich begründete Verdachtsmomente vorliegen, dass sie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Straftat begangen hat, die die Auslieferung nach sich zieht.
3. Über die Untersuchungshaft oder Festnahme vor Eingang des Auslieferungsersuchens ist die andere Vertragspartei unverzüglich zu unterrichten.
Artikel 61-1. Fahndung nach einer Person vor Eingang des Auslieferungsersuchens
1. Die Vertragsparteien führen im Auftrag die Fahndung nach einer Person vor Eingang des Auslieferungsersuchens durch, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass sich diese Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufhalten könnte.
2. Der Auftrag zur Durchführung der Fahndung wird gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 erstellt und muss eine möglichst vollständige Beschreibung der gesuchten Person sowie alle anderen Informationen, die zur Feststellung ihres Aufenthaltsortes erforderlich sind, und die Bitte um ihre Untersuchungshaft mit dem Hinweis enthalten, dass das Auslieferungsersuchen dieser Person vorgelegt wird.
3. Dem Auftrag zur Durchführung der Fahndung sind eine beglaubigte Kopie der Entscheidung der zuständigen Behörde über die Untersuchungshaft oder des rechtskräftigen Urteils, Angaben über den nicht verbüßten Teil der Strafe sowie ein Lichtbild und Fingerabdrücke (sofern vorhanden) beizufügen.
4. Über die Untersuchungshaft der gesuchten Person oder andere Ergebnisse der Fahndung wird die ersuchende Vertragspartei unverzüglich informiert.
Artikel 61-2. Berechnung der Dauer der Untersuchungshaft
Die Zeit der Untersuchungshaft einer Person, die gemäß den Bestimmungen der Artikel 60, 61, 61-1 dieses Übereinkommens in Haft genommen wurde, wird im Falle ihrer Auslieferung auf die Gesamtdauer der Untersuchungshaft angerechnet, die in der Gesetzgebung der Vertragspartei vorgesehen ist, an die diese Person ausgeliefert wird.
Artikel 62. Freilassung einer festgenommenen oder in Haft genommenen Person
1. Eine Person, die gemäß Absatz 1 des Artikels 61 und Artikel 61-1 in Haft genommen wurde, muss freigelassen werden, wenn eine Mitteilung der ersuchenden Vertragspartei über die Notwendigkeit der Freilassung dieser Person eingeht oder wenn das Auslieferungsersuchen mit allen dazugehörigen, in Artikel 58 vorgesehenen Unterlagen von der ersuchten Vertragspartei nicht innerhalb von vierzig Tagen nach der Inhaftnahme eingegangen ist.
2. Eine Person, die gemäß Absatz 2 des Artikels 61 festgenommen wurde, muss freigelassen werden, wenn der Antrag auf ihre Inhaftnahme gemäß Absatz 1 des Artikels 61 nicht innerhalb der gesetzlich für die Festnahme vorgesehenen Frist eingeht.
Artikel 63. Aufschub der Auslieferung
Wird die Person, deren Auslieferung begehrt wird, wegen einer anderen Straftat auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei strafrechtlich verfolgt oder verurteilt, so kann ihre Auslieferung bis zur Beendigung der Strafverfolgung, bis zur Vollstreckung des Urteils oder bis zur Entlassung aus der Strafe aufgeschoben werden.
Artikel 64. Vorläufige Auslieferung
1. Kann der in Artikel 63 vorgesehene Aufschub der Auslieferung den Ablauf der Verjährungsfrist für die Strafverfolgung zur Folge haben oder die Ermittlungen der Straftat beeinträchtigen, so kann die Person, deren Auslieferung auf Antrag begehrt wird, vorläufig ausgeliefert werden.
2. Die vorläufig ausgelieferte Person muss nach Durchführung der strafprozessualen Handlung, für die sie ausgeliefert wurde, spätestens jedoch drei Monate nach dem Tag der Übergabe der Person zurückgegeben werden. In begründeten Fällen kann die Frist verlängert werden.
Artikel 65. Konkurrierende Auslieferungsersuchen
Gehen Auslieferungsersuchen von mehreren Staaten ein, so entscheidet die ersuchte Vertragspartei selbstständig, welchem dieser Ersuchen stattzugeben ist.
Artikel 66. Grenzen der Strafverfolgung der ausgelieferten Person
1. Ohne Zustimmung der ersuchten Vertragspartei darf die ausgelieferte Person nicht wegen einer vor ihrer Auslieferung begangenen Straftat, für die sie nicht ausgeliefert wurde, strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden.
2. Ohne Zustimmung der ersuchten Vertragspartei darf die Person auch nicht an einen dritten Staat ausgeliefert werden.
3. Die Zustimmung der ersuchten Vertragspartei ist nicht erforderlich, wenn die ausgelieferte Person das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht innerhalb eines Monats nach Abschluss des Strafverfahrens oder im Falle einer Verurteilung innerhalb eines Monats nach Verbüßung der Strafe oder nach der Entlassung aus dieser verlässt oder wenn sie freiwillig dorthin zurückkehrt. In diese Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in der die ausgelieferte Person das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht verlassen konnte.
Artikel 67. Übergabe der ausgelieferten Person
Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei über den Ort und die Zeitpunkt der Auslieferung. Nimmt die ersuchende Vertragspartei die auszuliefernde Person nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem festgesetzten Übergabetermin in Gewahrsam, so ist diese Person aus der Haft zu entlassen.
Artikel 67-1. Erneute Festnahme oder Inhaftnahme
Die Freilassung einer Person gemäß Artikel 59 Absatz 2, Artikel 62 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 67 hindert nicht deren erneute Festnahme und Inhaftnahme zum Zwecke der Auslieferung der gesuchten Person, falls später ein Auslieferungsersuchen eingeht.
Artikel 68. Erneute Auslieferung
Entzieht sich die ausgelieferte Person der Strafverfolgung oder der Strafverbüßung und kehrt sie in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei zurück, so ist sie auf erneutes Ersuchen hin auszuliefern, ohne dass die in den Artikeln 58 und 59 genannten Unterlagen vorgelegt werden müssen.
Artikel 69. Mitteilung über die Ergebnisse des Strafverfahrens
Die Vertragsparteien teilen einander die Ergebnisse des Strafverfahrens gegen die ihnen ausgelieferte Person mit. Auf Verlangen wird auch eine Kopie der endgültigen Entscheidung übersandt.
Artikel 70. Durchfuhr
1. Die Vertragspartei gestattet auf Antrag der anderen Vertragspartei die Durchbeförderung von Personen, die der anderen Vertragspartei ausgeliefert oder von einem Drittstaat vorübergehend übergeben wurden, durch ihr Hoheitsgebiet.
2. Der Antrag auf Genehmigung einer solchen Durchbeförderung wird in derselben Weise behandelt wie das Auslieferungsersuchen.
3. Die ersuchte Vertragspartei gestattet die Durchbeförderung auf die Weise, die sie für am zweckmäßigsten hält.
Artikel 71. Kosten im Zusammenhang mit der Auslieferung und der Durchbeförderung
Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Auslieferung oder der vorübergehenden Übergabe entstehen, trägt die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie angefallen sind; die Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchbeförderung entstehen, trägt die Vertragspartei, die den Antrag auf eine solche Durchbeförderung gestellt hat.
Teil 2. Durchführung der Strafverfolgung
Artikel 72. Pflicht zur Durchführung der Strafverfolgung
1. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Auftrag der anderen Vertragspartei gemäß ihrem eigenen Recht die Strafverfolgung gegen eigene Staatsangehörige durchzuführen, die verdächtigt werden, auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eine Straftat begangen zu haben.
2. Zieht die Straftat, wegen der das Verfahren eingeleitet wurde, zivilrechtliche Ansprüche von Personen nach sich, die durch die Straftat einen Schaden erlitten haben, so werden diese Ansprüche auf ihren Antrag auf Schadensersatz in diesem Verfahren behandelt.
Artikel 73. Ersuchen um Durchführung der Strafverfolgung
1. Das Ersuchen um Durchführung der Strafverfolgung muss enthalten:
a) die Bezeichnung der ersuchenden Behörde;
b) die Beschreibung der Handlung, im Zusammenhang mit der das Ersuchen um Durchführung der Strafverfolgung gerichtet wird;
c) eine möglichst genaue Angabe von Zeit und Ort der Begehung der Handlung;
d) den Wortlaut der Rechtsvorschrift der ersuchenden Vertragspartei, aufgrund deren die Handlung als Straftat gilt, sowie den Wortlaut anderer für das Verfahren wesentlicher Rechtsnormen;
e) den Vor- und Nachnamen der verdächtigten Person, ihre Staatsangehörigkeit sowie andere Angaben zu ihrer Person;
e) Antrag der Geschädigten in Strafsachen, die auf Antrag des Geschädigten eingeleitet werden, sowie Anträge auf Schadensersatz;
g) Angabe der Höhe des durch die Straftat verursachten Schadens.
Dem Ersuchen sind die der ersuchenden Vertragspartei zur Verfügung stehenden Materialien der Strafverfolgung sowie die Beweismittel beizufügen.
2. Bei Übersendung der eingeleiteten Strafsache an die ersuchende Vertragspartei wird die Untersuchung in dieser Sache von der ersuchten Vertragspartei gemäß ihrer eigenen Gesetzgebung fortgesetzt. Jedes der in der Sache befindlichen Dokumente muss mit dem Dienstsiegel der zuständigen Justizbehörde der ersuchenden Vertragspartei beglaubigt sein.
3. Das Ersuchen und die ihm beigefügten Dokumente werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 18 erstellt.
4. Befindet sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Übersendung des Ersuchens um Strafverfolgung in Haft auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei, wird er auf das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei überstellt.
Artikel 74. Mitteilung über die Ergebnisse der Strafverfolgung
Die ersuchte Vertragspartei ist verpflichtet, die ersuchende Vertragspartei über die endgültige Entscheidung zu informieren. Auf Verlangen der ersuchenden Vertragspartei wird eine Kopie der endgültigen Entscheidung übersandt.
Artikel 75. Folgen der Entscheidungsannahme
Wurde einer Vertragspartei gemäß Artikel 72 ein Ersuchen um Strafverfolgung nach Rechtskraft des Urteils oder nach Annahme einer anderen endgültigen Entscheidung durch die Behörde der ersuchten Vertragspartei übersandt, so kann die Strafsache von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei nicht eingeleitet werden, und eine bereits eingeleitete Sache ist nicht einzustellen.
Artikel 76. Strafmildernde oder strafschärfende Umstände
Jede Vertragspartei berücksichtigt bei der Untersuchung von Straftaten und der Behandlung von Strafsachen durch die Gerichte die in der Gesetzgebung der Vertragsparteien vorgesehenen strafmildernden Umstände, unabhängig davon, auf dem Hoheitsgebiet welcher Vertragspartei sie eingetreten sind.
Artikel 76-1. Anerkennung von Urteilen
Bei der Entscheidung über die Anerkennung einer Person als besonders gefährlicher Rückfalltäter, über die Feststellung von Tatsachen der wiederholten Begehung einer Straftat und der Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit einer bedingten Verurteilung, der Strafaussetzung zur Bewährung oder der vorzeitigen bedingten Entlassung können die Justizbehörden der Vertragsparteien Urteile anerkennen und berücksichtigen, die von den Gerichten (Tribunalen) der ehemaligen UdSSR und der in ihrem Bestand befindlichen Unionsrepubliken sowie von den Gerichten der Vertragsparteien gefällt wurden.
Artikel 77. Verfahren zur Behandlung von Fällen, die in die Zuständigkeit der Gerichte zweier oder mehrerer Vertragsparteien fallen
Wird eine Person oder eine Personengruppe der Begehung mehrerer Straftaten beschuldigt, deren Fälle in die Zuständigkeit der Gerichte zweier oder mehrerer Vertragsparteien fallen, so ist das Gericht derjenigen Vertragspartei für deren Behandlung zuständig, in deren Hoheitsgebiet die vorläufige Ermittlung abgeschlossen wurde. In diesem Fall wird die Sache nach den Verfahrensvorschriften dieser Vertragspartei behandelt.
Teil 3. Besondere Bestimmungen über die Rechtshilfe und die Rechtsbeziehungen in Strafsachen
Artikel 78. Übergabe von Gegenständen
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander auf Ersuchen zu übergeben:
a) Gegenstände, die bei der Begehung einer Straftat verwendet wurden, die die Auslieferung einer Person gemäß diesem Übereinkommen nach sich zieht, einschließlich Tatwerkzeuge; Gegenstände, die durch die Straftat oder als Belohnung dafür erlangt wurden, oder Gegenstände, die der Täter anstelle der so erlangten Gegenstände erhalten hat;
b) Gegenstände, die als Beweismittel in einem Strafverfahren von Bedeutung sein können; diese Gegenstände werden auch dann übergeben, wenn die Auslieferung des Täters aufgrund seines Todes, seiner Flucht oder aus anderen Gründen nicht erfolgen kann.
2. Benötigt die ersuchte Vertragspartei die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gegenstände als Beweismittel in einem Strafverfahren, so kann deren Übergabe bis zum Abschluss des Verfahrens aufgeschoben werden.
3. Die Rechte Dritter an den übergebenen Gegenständen bleiben bestehen. Nach Abschluss des Verfahrens sind diese Gegenstände der Vertragspartei, die sie übergeben hat, unentgeltlich zurückzugeben.
Artikel 78-1. Vorübergehende Überstellung einer in Haft oder Freiheitsstrafe befindlichen Person
1. Ist es erforderlich, eine Person, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei in Haft befindet oder eine Freiheitsstrafe verbüßt, als Zeugen oder Geschädigten zu vernehmen oder eine andere Ermittlungsmaßnahme unter ihrer Beteiligung durchzuführen, so kann diese Person unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit auf begründeten Antrag der interessierten Vertragspartei durch Entscheidung des Generalstaatsanwalts (Staatsanwalts) der ersuchten Vertragspartei vorübergehend überstellt werden, unter der Bedingung, dass sie in Haft gehalten und innerhalb der festgesetzten Frist zurückgeführt wird.
2. Der Antrag auf vorübergehende Überstellung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Person ist gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 zu verfassen und muss auch die Angabe des Zeitraums enthalten, in dem die Anwesenheit dieser Person in der ersuchenden Vertragspartei erforderlich ist.
3. Die vorübergehende Überstellung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Person erfolgt nicht:
a) wenn ihre Zustimmung zu einer solchen Überstellung nicht eingeholt wurde;
b) wenn ihre Anwesenheit im Ermittlungsverfahren oder in der Gerichtsverhandlung im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei erforderlich ist;
c) wenn eine solche Überstellung die Verletzung der festgesetzten Fristen für die Haft oder den Vollzug der Freiheitsstrafe dieser Person zur Folge haben könnte.
4. Für die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Person gelten die in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Garantien.
Artikel 79. Mitteilung von Verurteilungen und Auskunft über Vorstrafen
1. Jede Vertragspartei teilt den anderen Vertragsparteien jährlich Angaben über rechtskräftige Verurteilungen mit, die von ihren Gerichten gegen Staatsangehörige der betreffenden Vertragspartei ausgesprochen wurden, und übersendet gleichzeitig die vorhandenen Fingerabdrücke der Verurteilten.
2. Jede Vertragspartei erteilt den anderen Vertragsparteien auf deren Ersuchen unentgeltlich Auskunft über die Vorstrafen von Personen, die zuvor von ihren Gerichten verurteilt wurden, sofern diese Personen im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei strafrechtlich verfolgt werden.
Artikel 80. Besonderes Verfahren des Verkehrs
Der Verkehr in Auslieferungs- und Strafverfolgungsangelegenheiten erfolgt durch die Generalstaatsanwälte (Staatsanwälte) der Vertragsparteien.
Der Verkehr in Angelegenheiten der Durchführung von Verfahrens- und anderen Handlungen, die der Zustimmung des Staatsanwalts (Gerichts) bedürfen, erfolgt durch die Staatsanwaltschaften in der von den Generalstaatsanwälten (Staatsanwälten) der Vertragsparteien festgelegten Ordnung.
Abschnitt V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 81. Fragen der Anwendung dieses Übereinkommens
Fragen, die sich bei der Anwendung dieses Übereinkommens ergeben, werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen gelöst.
Artikel 82. Verhältnis des Übereinkommens zu internationalen Verträgen
Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer internationaler Verträge, deren Vertragsparteien die Vertragsparteien sind.
Artikel 83. Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Republik Belarus hinterlegt, die die Aufgaben des Verwahrers dieses Übereinkommens wahrnimmt.
2. Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde beim Verwahrer in Kraft. Für einen Staat, dessen Ratifikationsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens beim Verwahrer hinterlegt wird, tritt es am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde beim Verwahrer in Kraft.
Artikel 84. Geltungsdauer des Übereinkommens
1. Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren ab dem Tag seines Inkrafttretens. Nach Ablauf dieser Frist verlängert sich das Übereinkommen automatisch jeweils um einen neuen Fünfjahreszeitraum.
2. Jede Vertragspartei kann aus diesem Übereinkommen austreten, indem sie dem Verwahrer zwölf Monate vor Ablauf des laufenden fünfjährigen Geltungszeitraums eine schriftliche Kündigung hierüber übermittelt.
Artikel 85. Zeitliche Wirkung
Die Wirkung dieses Übereinkommens erstreckt sich auch auf Rechtsverhältnisse, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.
Artikel 86. Verfahren des Beitritts zum Übereinkommen
Dieser Konvention können nach ihrem Inkrafttreten mit Zustimmung aller Vertragsparteien andere Staaten beitreten, indem sie dem Verwahrer die Beitrittsurkunden übermitteln. Der Beitritt gilt dreißig Tage nach dem Tag als rechtskräftig, an dem der Verwahrer die letzte Mitteilung über die Zustimmung zu diesem Beitritt erhalten hat.
Artikel 87. Pflichten des Verwahrers
Der Verwahrer wird alle Staaten, die diese Konvention unterzeichnet haben und ihr beigetreten sind, unverzüglich über das Datum der Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde oder Beitrittsurkunde, das Datum des Inkrafttretens der Konvention sowie über den Eingang sonstiger Mitteilungen informieren.
Geschehen in der Stadt Minsk am 22. Januar 1993 in einem einzigen Originalexemplar in russischer Sprache. Das Originalexemplar wird im Archiv der Regierung der Republik Belarus aufbewahrt, das den Vertragsstaaten dieser Konvention eine beglaubigte Kopie davon zusendet.
Für die Republik Armenien
Für die Republik Belarus
Für die Republik Kasachstan
Für die Kirgisische Republik
Für die Republik Moldau
Für die Russische Föderation
Für die Republik Tadschikistan
Für Turkmenistan
Für die Republik Usbekistan
Für die Ukraine