Das Unternehmen Business Liga SRL bietet seit 20 Jahren qualitativ hochwertige Dienstleistungen für den Erwerb und die Wiederherstellung der Staatsbürgerschaft der Republik Moldau an: Geschäftseinwanderung, Familienzusammenführung, Rückkehr zur verlorenen Staatsbürgerschaft, Rückkehr zur Staatsbürgerschaft nach Verzicht, Aufenthaltstitel in der Republik Moldau und andere Fälle im Zusammenhang mit der Staatsbürgerschaft.
ERWERB DER STAATSBÜRGERSCHAFT DER REPUBLIK MOLDAU
Artikel 10. Gründe für den Erwerb der Staatsbürgerschaft
(1) Die Staatsbürgerschaft der Republik Moldau wird erworben:
a) durch Geburt;
b) infolge der Anerkennung;
c) infolge der Adoption;
d) durch Wiederherstellung der Staatsbürgerschaft;
e) im Wege der Einbürgerung.
(2) Die Staatsbürgerschaft der Republik Moldau kann auch auf der Grundlage internationaler Verträge erworben werden, deren Vertragspartei die Republik Moldau ist.
Artikel 11. Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Geburt
(1) Staatsbürger der Republik Moldau ist ein Kind:
a) dessen beide Elternteile oder einer von ihnen zum Zeitpunkt der Geburt Staatsbürger der Republik Moldau sind;
b) das auf dem Territorium der Republik Moldau von Eltern geboren wurde, die Staatenlose oder Personen sind, die internationalen Schutz genießen;
c) auf dem Territorium der Republik Moldau geboren von Eltern, die Staatsbürger anderer Staaten sind oder von denen einer ein Staatenloser oder eine Person ist, die internationalen Schutz genießt, und der andere ein ausländischer Staatsbürger ist, unter der Bedingung, dass zum Zeitpunkt der Geburt mindestens ein Elternteil das Aufenthaltsrecht besitzt oder internationalen Schutz genießt, der von den zuständigen Behörden der Republik Moldau gewährt wurde, oder von den zuständigen Behörden der Republik Moldau als staatenlos anerkannt ist.
(2) Ein auf dem Hoheitsgebiet der Republik Moldau aufgefundenes Kind gilt als deren Staatsbürger, bis das Gegenteil vor Vollendung des 18. Lebensjahres nachgewiesen ist.
(3) Die Staatsbürgerschaft des in Absatz (1) Buchstabe c) genannten Kindes wird durch beiderseitiges Einvernehmen der Eltern bestimmt. Können sich die Eltern nicht einigen, wird die Frage der Zugehörigkeit des Kindes zur Staatsbürgerschaft der Republik Moldau durch das Gericht im Interesse des Kindes entschieden. Dabei ist, wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat, seine notariell beglaubigte Zustimmung erforderlich.
Artikel 12. Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anerkennung
(1) Als Staatsbürger der Republik Moldau werden Personen anerkannt, die die Staatsbürgerschaft der Republik Moldau nach dem zuvor geltenden Recht erworben und beibehalten haben, sowie Personen, die die Staatsbürgerschaft nach diesem Gesetz erworben haben.
(11) Personen, die auf dem Territorium der Republik Moldau geboren wurden, älter als 18 Jahre sind, nicht beim zuständigen Organ als Bürger der Republik Moldau registriert sind und kein Dokument besitzen, das die Staatsbürgerschaft bestätigt, werden als Bürger der Republik Moldau anerkannt, wobei als Datum des Erwerbs der Staatsbürgerschaft das Datum der schriftlich erklärten Zustimmung gilt. Ist die Person mit diesem Datum des Erwerbs der Staatsbürgerschaft nicht einverstanden, bestimmt das zuständige Organ auf ihren Antrag hin das Datum des Erwerbs der Staatsbürgerschaft auf der Grundlage von Dokumenten, die belegen, dass sie die Bedingungen des geltenden oder früher geltenden Staatsbürgerschaftsrechts, auf dessen Grundlage sie zum Bürger der Republik Moldau erklärt wurde, erfüllt hat oder erfüllt.
(2) Als Bürger der Republik Moldau werden Personen anerkannt, die den Wunsch geäußert haben, Bürger der Republik Moldau zu werden, und zwar:
а) Personen, die im Ausland geboren wurden und mindestens einen Elternteil, Großeltern oder Urgroßeltern haben, der auf dem Territorium der Republik Moldau geboren wurde;
b) Personen, die vor dem 28. Juni 1940 auf dem Territorium Bessarabiens, der nördlichen Bukowina, des Kreises Herța und der MASSR lebten, sowie deren Nachkommen
c) Personen, die ab dem 28. Juni 1940 aus dem Hoheitsgebiet der Republik Moldau ausgewiesen wurden oder es verlassen haben, sowie deren Nachkommen.
d) Personen, die vor dem 23. Juni 1990 rechtmäßig und ständig im Hoheitsgebiet der Republik Moldau gelebt haben und dort auch weiterhin leben.
(3) Die in Absatz (2) dieses Artikels genannten Personen können nicht als Staatsbürger der Republik Moldau anerkannt werden, wenn sie im Anerkennungsverfahren falsche Angaben machen oder wesentliche Tatsachen verschweigen, deren Kenntnis zur Ablehnung des Antrags geführt hätte, und/oder unter die Buchstaben a)–e) von Absatz (1) des Artikels 20 fallen.
Artikel 16. Wiederherstellung der Staatsbürgerschaft
(1) Einer Person, die zuvor die Staatsbürgerschaft der Republik Moldau besessen hat, kann auf ihren Antrag hin diese Staatsbürgerschaft wiederhergestellt werden, wobei auf ihren Wunsch hin die ausländische Staatsbürgerschaft erhalten bleibt, mit Ausnahme der in Artikel 20 Buchstaben a)-d) vorgesehenen Fälle.
(2) Einer Person, der die Staatsbürgerschaft der Republik Moldau gemäß Artikel 23 Buchstabe c) entzogen wurde, kann sie nicht wiederhergestellt werden. In den anderen in Artikel 23 vorgesehenen Fällen kann die Staatsbürgerschaft nur unter der Bedingung der Einbürgerung wiederhergestellt werden, jedoch nicht vor Ablauf von 5 Jahren rechtmäßigen und ständigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Moldau ab dem Tag des Entzugs der Staatsbürgerschaft.
Artikel 17. Bedingungen für die Einbürgerung
(1) Die Staatsbürgerschaft der Republik Moldau kann auf Antrag einem Ausländer oder Staatenlosen gewährt werden, der rechtmäßig und ständig im Hoheitsgebiet der Republik Moldau lebt, die Bestimmungen der Verfassung kennt und einhält, den Test zur Feststellung des Niveaus der Kenntnisse der Staatssprache bestanden hat und über rechtmäßige Einkommensquellen verfügt, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) er/sie lebt seit mindestens den letzten 10 Jahren im Hoheitsgebiet der Republik Moldau. Für Staatenlose, Flüchtlinge und Personen, die humanitären Schutz und politisches Asyl genießen, beträgt die entsprechende Frist 8 Jahre;
b) er/sie lebt seit 5 Jahren im Hoheitsgebiet der Republik Moldau bis zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres;
c) seit mindestens 3 Jahren mit einem Staatsbürger der Republik Moldau verheiratet ist und in den letzten 3 Jahren ununterbrochen auf dem Gebiet der Republik Moldau lebt;
d) in den letzten 3 Jahren auf dem Gebiet der Republik Moldau bei den Eltern (einschließlich Pflegeeltern) oder bei den Kindern (einschließlich adoptierten Kindern) lebt, die Staatsbürger der Republik Moldau sind.
(2) Das Verfahren zur Feststellung des Kenntnisstands der Bestimmungen der Verfassung und der Beherrschung der Staatssprache durch Personen, die einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft der Republik Moldau gestellt haben, wird von der Regierung festgelegt.
(3) Die Dauer des rechtmäßigen und ständigen Aufenthalts eines Ausländers im Hoheitsgebiet der Republik Moldau wird ab dem Tag berechnet, an dem ihm von den zuständigen Behörden der Republik Moldau das Aufenthaltsrecht im Land gewährt wurde. Das Datum der Ausstellung des Dokuments, das das Aufenthaltsrecht des Ausländers im Hoheitsgebiet der Republik Moldau bestätigt, durch die zuständigen Behörden gilt als Datum der Genehmigung des Aufenthalts und wird durch offizielle Dokumente, die von den zuständigen Behörden der Republik Moldau ausgestellt wurden, oder durch Daten aus dem Staatlichen Bevölkerungsregister bestätigt.
(4) Der Aufenthalt eines Ausländers im Hoheitsgebiet der Republik Moldau gilt als rechtmäßig und ständig, wenn nach der Genehmigung des Aufenthalts:
a) der Ausländer nicht aus der Republik Moldau ausgewandert ist;
b) gegenüber dem Ausländer wurde das Aufenthaltsrecht nicht annulliert oder aufgehoben, der Status eines Staatenlosen wurde nicht annulliert oder beendet, oder der Flüchtlingsstatus wurde nicht beendet oder ihm wurde dieser Status nicht entzogen;
c) die Verlängerung des Aufenthaltsrechts erfolgte lückenlos.
(5) Bei einem Ausländer, der während seines rechtmäßigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Moldau seinen Rechtsstatus geändert hat, wird bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer die Aufenthaltsdauer gemäß dem vorherigen Status berücksichtigt, sofern diese ununterbrochen war.
Artikel 19. Staatsangehörigkeit von Kindern, deren Eltern die Staatsangehörigkeit der Republik Moldau erwerben
(1) Ein Kind, das von ausländischen Staatsbürgern oder Staatenlosen geboren wurde, die die Staatsbürgerschaft der Republik Moldau erwerben, erwirbt die Staatsbürgerschaft gleichzeitig mit seinen Eltern.
(2) Falls nur ein Elternteil die Staatsbürgerschaft der Republik Moldau erwirbt, wird die Frage der Staatsbürgerschaft des Kindes von den Eltern im gegenseitigen Einvernehmen geregelt. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet das Gericht über die Zugehörigkeit des Kindes zur Staatsbürgerschaft der Republik Moldau unter Berücksichtigung seiner Interessen, jedoch nur, wenn ein entsprechender Antrag der Eltern vorliegt. Falls das Kind die Staatsbürgerschaft der Republik Moldau nicht gemeinsam mit einem Elternteil erworben hat, ist es berechtigt, diese später, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, auf derselben Grundlage wie sein Elternteil zu erwerben.
(3) Wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist in den in den Absätzen (1) und (2) vorgesehenen Fällen seine notariell beglaubigte Zustimmung erforderlich.
Artikel 20. Gründe für die Verweigerung der Verleihung oder der Wiederherstellung der Staatsbürgerschaft
(1) Die Staatsbürgerschaft der Republik Moldau wird Personen nicht verliehen oder wiederhergestellt:
a) die internationale, Kriegs- oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben;
b) die an terroristischen Aktivitäten beteiligt sind;
c) die aufgrund eines Gerichtsurteils während der Bearbeitung des Antrags eine Freiheitsstrafe verbüßen oder zu verbüßen haben, eine nicht getilgte Vorstrafe aufweisen oder sich in strafrechtlicher Verfolgung befinden;
d) die Tätigkeiten ausüben, die auf die Untergrabung der staatlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Bevölkerung abzielen;
e) die nicht vollständig die im vorliegenden Gesetz festgelegten Bedingungen für den Erwerb der Staatsbürgerschaft der Republik Moldau erfüllen.
f) die im Verfahren der Verleihung oder Wiederherstellung der Staatsbürgerschaft falsche Angaben machen oder wesentliche Tatsachen verschweigen.